Satzung des Männer – Turnverein von 1894 Gittelde e.V.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Männerturnverein von 1894 Gittelde e.V.“ und hat seinen Sitz in Gittelde.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke.
- Er ist in das Vereinsregister unter Register-Nr. 317 des Amtsgerichts Osterode eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es Sport – und Leibesübungen in umfassender Form zu betreiben den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
- Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Begründung: Das Finanzamt erlaubt eine Ehrenamtspauschale von 500,00€ steuerfrei z.B. Bürokraft im ideellen Betrieb, Reinigungskraft nur Räume im ideellen Betrieb, Rückspende ist möglich.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Der Verein ist Mitgliede des Landessportbundes Niedersachen e.V.; sowie der Fachverbände deren Sportarten er betreibt.
- Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§4
Rechtsgrundlage
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§5
Gliederung des Vereins
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
- Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regelt.
- Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede natürliche Person durch schriftlichen Antrag werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
- Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§7
Ehrenmitglieder
- Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann nach Maßgabe der Gründe unter § 9.1. b-d von der Jahreshauptversammlung widerrufen werden.
- Alle Mitglieder sollen wegen ihrer treuen Vereinszugehörigkeit geehrt werden, und zwar für 10 Jahre Mitgliedschaft mit der bronzenen, für 20 Jahre Mitgliedschaft mit der silbernen und für 40 Jahre Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel. Für 50, 60 und weitere runde Mitgliedschaften gibt es eine Ehrenurkunde und einen Präsentkorb.
§8
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den 1. Vorsitzenden oder den Kassenwart unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Jahres
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes des Ehrenrates
- durch Tod
2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9
Ausschließungsgründe
- Die Ausschließungsgründe eines Mitgliedes (§ 8.1.b) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: Wer
- mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
2. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung
vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
3. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von
einem Monat nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Beschwerde zu. Sie ist mit Begründung beim 1. Vorsitzenden
einzulegen. Auf das Recht der Beschwerde ist in dem Ausschlussbescheid hinzuweisen. Wenn innerhalb dieser Frist keine
Beschwerde eingelegt wird, ist der Ausschluss endgültig. Über die Beschwerde entscheiden Vorstand und Ehrenrat gemeinsam
endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10
Rechte der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben
- dem Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz während der Übungen, Wettkämpfe und Fahrten zu den Veranstaltungen zu verlangen. Schäden sind unverzüglich zu melden.
§11
Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten
- an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat
§ 12
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Jahreshauptversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Ehrenrat
§13
Jahreshauptversammlung
- Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres muss die ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Aushang im Vereinskasten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Tagesordnung ist mit zu veröffentlichen.
- Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Jahreshauptversammlung
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
- Bestätigung von Organen des Vorstandes, die nicht durch die Jahreshauptversammlung gewählt wurden
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren und deren Fälligkeit sowie Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Andernfalls können sie nur
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Jahreshauptversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt und
behandelt werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es
unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter beantragen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
6. Die Jahreshauptversammlung ist mit Ausnahme des Beschlusses über die Vereinsauflösung (§22) ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
7. Der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden leiten die Jahreshauptversammlung.
8. Die Niederschrift der Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterschreiben.
§14
Der Vorstand
- Den Vorstand bilden: *)
- Vorsitzender
- zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
- Kassenwart
- Schriftführer
- Frauenwartin
- Abteilungsleiter
- Vereinsjugendleiter
- Internetbeauftragter
- Sozialwart
3. Der Vorstand ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen.
4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
- Turnen, Gymnastik, Breite- und Leistungssport
- Ballspielende Abteilungen
- Jugendpflege
- Öffentlichkeitsarbeit
- Finanz-, Steuer und Vermögensfragen
- Verwaltung des Vereins
- Die Aufstellung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
*) alle Vorstandsposten können sowohl von einer Frau als auch von einem Mann bekleidet
§15
Aufgaben des Vorstandes im Einzelnen
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft und leitet die Jahreshauptversammlung und die Vorstandsitzungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins, außer dem Ehrenrat. Niederschriften der Vorstandssitzungen sowie wichtige Schriftstücke sind von ihm gegenzuzeichnen.
2. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung der Aufgaben. Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis wird untereinander geregelt. Die
Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
3. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich. Er Überwacht den Eingang der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren, legt den
Haushaltsvoranschlag vor und fertigt die Jahresrechnung. Ausgaben bis 120,00 DM (60,00 Euro) pro Monat können von den Abteilungen genehmigt werden, darüber hinausgehende
Beträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Kassenwart hat das Recht, Zahlungen auszusetzen und einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes herbeizuführen.
Zahlungen und Anweisungen sind durch zeitnahe Belege nachzuweisen. Der Kassenwart wird durch einen zu bestimmenden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
4. Der Schriftführer ist für die Abfassung der Niederschriften der Jahreshauptversammlung und der Sitzungen des Vorstandes verantwortlich.
5. Die Frauenwartin vertritt die Belange der Frauen im Verein.
6. Abteilungen: Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine im Verein betriebene Sportart ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden. Die Abteilungen schlagen die von der Jahreshauptversammlung zu bestätigenden Abteilungsleiter vor. Soweit
Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen.
7. Der Vereinsjugendleiter ist Vorsitzende der Jugendversammlung. Ihm obliegt die Jugendarbeit im sinne der Jugendordnungen des Vereins und der Verbände.
8. Der Internetbeauftragte pflegt die Internetseite. Der Internetbeauftragte hält die Verbindung zur Presse.
9. Der Sozialwart betreut alle Vereinsmitglieder in Versicherungsangelegenheiten, soweit sie im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft oder der Tätigkeit im Verein entstehen.
§16
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- Zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführ
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung berechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter einer der
Vorsitzenden, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und der
Ordnungen und nach Maßgabe der durch die Jahreshauptversammlung oder durch den Vorstand gefassten Beschlüsse zu führen.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amz bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Diese bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
6. Der geschäftsführende Vorstand wird nicht gewählt. Er ergibt sich aus der Wahl des Vorstandes nach § 14.
§17
Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Ein Beisitzer und ein Ersatzmitglied sollten weibliche Vereinsmitglieder sein.
- Die Mitglieder des Ehrenrates sollen über 40 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Vereinsamt bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
- Die Sitzungen des Ehrenrates sind vertraulich. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§18
Aufgaben des Ehrenrates
- Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
- Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9.
- Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf jedoch folgende Strafen selbstständig verhängen:Verwarnung
- Verweis
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
- Ausschluss aus dem Verein
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§19
Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Nach zweimaliger ununterbrochener Prüfung der Jahresrechnung ist eine Wiederwahl nicht möglich.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen und dieses durch ihre Unterschrift bestätigen. Sie haben der Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten. Bei Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand vorher berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§20
Wahlen
- er Vorstand des MTV von 1894 Gittelde e.V. wird auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung durch direkte Wahl auf Dauer von zwei Jahren vergeben. Abteilungsleiter, Jugendleiter, Pressewart und Sozialwart werde durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Die gewählten Mitarbeiter bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Wählbar zum vorstand, zum Ehrenrat und zum Kassenprüfer sind alle Vereinsmitglieder, die voll geschäftsfähig sind.
- Zu allen anderen Vereinsorganen ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen Jugendleiter.
- Die Wahlen erfolgen offen, auf Antrag jedoch schriftlich oder geheim. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner die Mehrheit erreicht, so ist im zweiten und weiteren Wahlgängen derjenige gewählt, für den die meisten abgegeben worden sind. Die Wahl des Vorstandes wird so durchgeführt, dass auf jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung ein Teil der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird und zwar in den Jahren mit ungerader Jahreszahl: Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, SchriftführerIn den Jahren mit gerader Jahreszahl:ein stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart
- Die Wahl abwesender Vereinsmitglieder ist nur dann möglich, wenn die schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme der Wahl vorliegt.
§21
Verfahrensbestimmungen
- Versammlungen und Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen durchzuführen.
- Bei allen Abstimmungen und Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit, es sei denn , dass in der Satzung andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Abstimmungen erfolgen offen, Antrag auf geheime oder schriftliche Abstimmung kann gestellt werden.
- Alle ordnungsmäßig einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt.
- Bei allen Versammlungen und Sitzungen sind Anwesenheitslisten zu führen. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung oder Sitzung zu genehmigen.
§22
Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen könne nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung behandelt werden, wenn Sie fristgerecht eingereicht worden sind. Dringlichkeitsanträge für Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
- Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
§23
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern mindesten 4/5 der insgesamt stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf der Versammlung anwesend sind.
- Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschlossen werden.
§24
Vermögen des Vereins
- Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Flecken Gittelde. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Flecken Gittelde zu verwenden.
§25
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Gittelde, im Mai 2008